§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Kulturförderverein Bücknitz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
"e. V."

2) Der Verein hat seinen Sitz in Bücknitz.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde
Bücknitz und in der Umgebung der Gemeinde. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Musik, Theater, Lesungen oder Kunstausstellungen.

2) Für den Vereinszweck geeignete Veranstaltungsräume in Bücknitz, insbesondere das Gebäude der evangelische Kirche, können vom Verein u. a. zur baulichen Restaurierung gefördert werden, soweit auf diese Weise die Durchführung von Kulturveranstaltungen ermöglicht oder verbessert wird.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bücknitz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins sind
1. ordentliche Mitglieder,
2. fördernde Mitglieder.

2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste gem. Abs. 6 und durch Ausschluss aus dem Verein.

5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

6) Ein Mitglied, das die Beitragszahlung einstellt und trotz Erinnerung auch nicht wieder aufnimmt, wird durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

7) Der Ausschluss eines Mitglieds ist bei einem schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins möglich und wird durch den Vorstand beschlossen und schriftlich mitgeteilt. Der/die Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Ausschlussmitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

8) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind bis zum 30.03. eines jeden Jahres zu entrichten.

9) Die Mitglieder übernehmen es selbst, den Verein stets über ihre letzte zustellfähige Adresse zu unterrichten.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der 3. Vorsitzenden. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter/e Vertreter/in des Vorstandes tätig.

3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen wurden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
3.1)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
3.2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
3.3) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern.

4)  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.

7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

8) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese vom Gericht oder von Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Hierüber ist die Mitgliederversammlung auf der nächsten Versammlung zu unterrichten.

§ 6 Mitgliederversammlung
1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Personenvertretungen gelten als ein Mitglied.

2) Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten vorläufigen Tagesordnung schriftlich
einberufen.

3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
3.1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
3.2) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
3.3) Wahl des Vorstands,
3.4) Wahl von 2 Kassenprüfern,
3.5) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
3.6) Beschlüsse über Änderungen der Satzung (mit Ausnahme § 5 Abs. 8) und über die Auflösung des Vereins.

4) Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

6) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7) Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für eine Änderung des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1) ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Andere Satzungsänderungen (mit Ausnahme des § 5 Abs. 8) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung mitgeteilt werden.

8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenigen/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die Protokollführer/in wird zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Auflösung des Vereins

1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins darf nur auf einer gesondert hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2) Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

3) Die Einladungsfrist für die Auflösungsversammlung beträgt drei Wochen.

4) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5) Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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